Statuten

Statuten der “Vereinigung der Chalet-Eigentümer im Crevel, Cheyres”

Inhaltsübersicht

Artikel

1 Name, Sitz

2 Zweck

3 Terminologie

4 Erwerb der Mitgliedschaft

5 Austritt

6 Ausschliessung

7 Anspruch auf das Vereinsvermögen

8 Mitgliederbeitrag

9 Weitere Mittel

10 Haftung

11 Organe

12 Vereinsversammlung

13 Vorsitz

14 Beschlussfähigkeit

15 Traktanden

16 Stimmrecht

17 Beschlussfassung

18 Befugnisse der Vereinsversammlung

19 Vorstand

20 Amtsdauer

21 Einberufung

22 Beschlussfassung

23 Traktanden

24 Befugnisse des Vorstandes

25 Revisoren

26 Auflösung/ Liquidation

27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

28 Eintragung im Handelsregister

29 Inkrafttreten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Name, Sitz

Unter dem Namen besteht mit Sitz in Cheyres ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Vereinigung der Chalet-Eigentümer im Crevel, Cheyres,

(Association des propriétaires de chalets au Crevel, Cheyres)

Art. 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen der Mitglieder als Chalet-Ei­gentümer im Crevel, Cheyres.

Der Verein bezweckt insbesondere:

a. die Förderung der Beziehungen zu den Behörden und Vereinen

  1. die Einhaltung der baupolizei- und umweltrechtlichen Bestimmungen

  2. die Erhaltung und Förderung geregelter und angenehmer Wohnverhältnisse im Gebiete des Crevel.
  3. Pflege und Förderung der Beziehungen zu Institutionen wie Naturschutz, „Grand Cariçaie, aqua nostra usw.

  4. Die Vereinsgeschäfte werden zweisprachig. d. h. Französisch und Deutsch, geführt

Art. 3

Terminologie

Terminologie

Die männliche Formulierung in den Statuten schliesst auch die weibliche ein.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Erwerb

Mitglieder des Vereins können auf Gesuch hin alle Eigentümer eines Chalets im Crevel werden. Bei mehreren Mit- oder Gesamteigentümern eines Chalets ist einzig eine Mitgliedschaft zulässig.

Als Mitglieder können auch Dauermieter mit Wohnsitz in Cheyres aufgenommen werden. Der Eigentümer kann dem Mieter eine Vollmacht zum Stimmrecht für die Dauer des Mietverhältnisses ausstellen, wobei er damit auf sein Stimmrecht verzichtet.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 5

Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.


Art. 6

Ausschliessung

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinssta­tuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Re­kursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebe­nem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Re­kursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

Art. 7

Anspruch auf das Vereins-vermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

III. Mittel

Art. 8

Mitglieder-beitrag

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen von der Vereinsversamm­lung beschlossenen Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitglieder­beitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 9

Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins können aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft werden.


Art. 10

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.


IV. Organisation

Art. 11

Organe

Die Organe des Vereins sind:

— die Vereinsversammlung;

— der Vorstand;

— die Revisoren.


Art. 12

Vereins-versammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, die in der Re­gel innerhalb der Monate Juni, Juli, August des Jahres stattfindet.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung ei­ner ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzu­geben.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsver­sammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste auf­zunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens per Ende März zugestellt wurden.

Art. 13

Vorsitz

Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Ver­hinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefass­ten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sek­retär zu unterzeichnen.


Art. 14

Beschluss-fähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.


Art. 15

Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Ver­handlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 16

Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist gestützt auf eine schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vereins- oder Familienmitglied zuläs­sig.

Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür be­zeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.


Art. 17

Beschluss-fassung

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen.

Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

Für die Auflösung sowie Abänderung der Statuten des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

Art. 18

Befugnisse

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

— Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren;

— Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes

— Wahl zweier Revisoren

— Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren;

— Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 6;

— Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder per­sönliche Rechte an Grundstücken;

— Abänderung der Vereinsstatuten;

— Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;

— Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

— Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.


Art. 19

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens den Präsident, den Vizepräsident und den Sekretär/Kassier.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

Art. 20

Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

Adresse des Vereins:

Association des Propriétaires de Chalets En Crevel.
APC, En Crevel,

case postale 100,

1468 Cheyres


Art. 21

Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Ge­schäfte erfordern.

Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlan­gen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufin­den hat.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder per E-mail, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.


Art. 22

Beschluss-fassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespon­denzweg oder durch telegrafische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist ange­nommen, sofern ihm die Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Be­schlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.


Art. 23

Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.


Art. 24

Befugnissedes Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

— Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversamm­lung;

— Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

— Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Sekretär führen bei Verpflichtungsgeschäften Kollektivunterschrift zu zweien;

— Einberufung der Vereinsversammlung;

— Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Re­kursrechtes an die Vereinsversammlung;

— Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;

— Ausarbeitung von Reglementen;

— Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -un­terziehung, Abschluss von Verträgen;

— Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden;


Art. 25

Revisoren

Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von drei Vereinsjahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Nach Ablauf von drei Jahren können sie wieder gewählt werden. Bei Ausfall eines Revisors rückt automatisch der Suppleant nach.

Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.


V. Schlussbestimmungen

A rt. 26

Auflösung,Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufe­nen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 3.


Art. 27

Liquidationim Falle der Auflösung des Vereins

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Ak­tivenüberschusses.


Art. 28

Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Estavayer-le-Lac eintra­gen lassen.


Art. 29

Inkrafftreten

Diese Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 15.7.06 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden, dies unter Aufhebung der ursprüngli­chen Statuten vom 23. August 1969.


Cheyres, den 15.7.06


Der Präsident: Adolf Tanner

Der Sekretär: Guido Harenberg


Vereinsadresse:

Assotiation des propriétaires de chalets en Crevel (APC),

En Crevel, case postale 100,

1468 Cheyres